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Krypto-Steuern: Steuerberater warnt vor Risiken beim Aufschub einer Selbstanzeige

Der Düsseldorfer Steuerberater Maximilian Klein warnt Krypto-Anleger mit bislang nicht erklärten steuerpflichtigen Einkünften davor, die Aufarbeitung hinauszuschieben. Im BTC-ECHO-Interview vom 7. November 2026 verweist er auf neue Datenmeldungen und politische Pläne zur Änderung der Selbstanzeige. Die erste Meldefrist für Kryptodaten ist jedoch keine allgemeine Frist, bis zu der Straffreiheit garantiert wäre. [1][2][3]

Erste Kryptomeldungen betreffen das Jahr 2026

Für meldepflichtige Anbieter sieht das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz jährliche Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern vor. Der erste Meldezeitraum ist 2026; die dazugehörigen Meldungen sind spätestens am 31. Juli 2027 abzugeben. Das Bundeszentralamt leitet Informationen über in Deutschland steuerlich ansässige Nutzer an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter. [2] (gesetze-im-internet.de)

Gemeldet werden neben Identifikationsdaten unter anderem zusammengefasste Bruttobeträge, Marktwerte, Einheiten und Transaktionszahlen je Kryptowert und Transaktionskategorie. Die Meldung ist damit keine fertige Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns. [2] (gesetze-im-internet.de)

Klein illustriert das im Interview mit einem hypothetischen Beispiel: Ein Anleger könne mit 5.000 Euro Ausgangskapital durch häufige Stablecoin-Tauschgeschäfte ein hohes Handelsvolumen erzeugen und nach Gebühren dennoch 500 Euro Verlust erleiden. Seine Warnung betrifft den möglichen Erklärungsbedarf gegenüber dem Finanzamt – nicht eine gesetzliche Schwelle von 500 Euro Verlust, ab der automatisch ein Strafverfahren beginnt. [1]

Entscheidend sind die Voraussetzungen im Einzelfall

Nach § 371 der Abgabenordnung müssen bei einer Selbstanzeige grundsätzlich sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart berichtigt werden, mindestens aber diejenigen der letzten zehn Kalenderjahre. Bei der Einkommensteuer kann die Aufarbeitung deshalb auch verschwiegene Miet- oder andere Einkünfte betreffen, nicht nur Kryptogeschäfte. [3] (gesetze-im-internet.de)

Eine bereits entdeckte Tat kann die Straffreiheit ausschließen, wenn der Betroffene davon wusste oder damit rechnen musste. Weitere Ausschlussgründe sind etwa die Bekanntgabe eines Strafverfahrens oder einer einschlägigen Prüfungsanordnung. Auch die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und gesetzlich erfasster Zinsen gehört zu den Voraussetzungen. Der 31. Juli 2027 bietet daher keine allgemeine Schonfrist. [3] (gesetze-im-internet.de)

Ob eingegangene DAC8-Daten im konkreten Fall bereits eine Tatentdeckung begründen, bezeichnet Klein selbst als offene Frage. Seine Einschätzung, eine Selbstanzeige sei derzeit „immer aussichtsreich“, ist deshalb nicht als Zusage von Straffreiheit für jeden Fall zu verstehen. [1][3]

Fehlende Unterlagen und höhere Beträge erschweren die Aufarbeitung

Nach Kleins Darstellung lassen sich auch ältere Transaktionen bei lückenhaften Unterlagen häufig rekonstruieren, unter anderem anhand von Blockchain-Daten. Er berichtet dabei aus seiner Beratungspraxis. Seine Aussage, bislang sei jeder Fall lösbar gewesen, ist keine Garantie für andere Sachverhalte. Zentral sei eine vollständige und richtige Erklärung; fehlende Daten sollten deshalb frühzeitig aufgearbeitet werden. [1]

Bei höheren Hinterziehungsbeträgen nennt Klein zusätzliche Zahlungen von zehn bis 20 Prozent. Rechtlich ist dabei zu unterscheiden: Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, ist die gewöhnliche Straffreiheit nach § 371 ausgeschlossen. § 398a eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Absehen von der Strafverfolgung gegen Nachzahlung und einen gestaffelten zusätzlichen Geldbetrag. Die gesetzliche Grenze lautet somit nicht pauschal „ab 25.000 Euro je Steuerart und Jahr“, wie im Interview vereinfacht dargestellt. [3][4] (gesetze-im-internet.de)

Politische Änderungen sind von geltendem Recht zu trennen

Der Ausgangsartikel berichtet außerdem über Pläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form abzuschaffen. Ein verbindliches Abschaffungsdatum nennt das Interview nicht. Aus dieser politischen Absicht folgt daher keine bereits eingetretene Aufhebung der bestehenden Regelung. [1][3]

Auch Kleins Aussagen zur möglichen Änderung der einjährigen Haltefrist sind als Prognosen einzuordnen. Er hält sowohl die konkrete Ausgestaltung als auch einen Start zum 1. Januar 2027 für unsicher. Die von ihm erwarteten Änderungen sind im Interview keine beschlossene Rechtslage. [1]

Quellen

  1. BTC-ECHO: „Die Uhr tickt“: Steuerberater über die Krypto-Selbstanzeige, Moritz Draht, veröffentlicht am 7. November 2026, 16:00 Uhr UTC. Grundlage: übergebener vollständiger Ausgangsartikel mit dem Interview von Maximilian Klein.
  2. Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz vom 22. Dezember 2025, insbesondere §§ 9–11, 16 und 21.
  3. Gesetze im Internet: § 371 Abgabenordnung – Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.
  4. Gesetze im Internet: § 398a Abgabenordnung – Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen.